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Zulässige Erscheinungen 1)

Zulässige Erscheinungen Falzzone

Folgende Erscheinungen sind aus rein visuellen Gründen in der Falzzone zulässig:

  • Aussenliegende flache Randbeschädigungen bzw. Muscheln
  • Innenliegende Muscheln ohne lose Scherben, die durch Dichtungsmasse ausgefüllt sind
  • Punkt- und flächenförmige Rückstände sowie Kratzer
  • Bearbeitungsspuren aus der Glasfertigung

Zulässige Erscheinungen Haupt- und Randzone

Je nach Anzahl der verwendeten Einzelgläser werden Glasprodukte in verschiedene Kategorien eingeteilt. Dies mit dem Hintergrund, dass bei mehreren Einzelkomponenten auch mehr Erscheinungen vorkommen können.

Als Einzelscheibe gilt ein Basisglas wie Floatglas sowie dessen vorgespannte Folgeprodukte wie ESG oder TVG. Ein VSG wird als Glasaufbau mit zwei oder mehreren Einzelscheiben angesehen.

Kratzer

Haarkratzer sowie Kratzer mittlerer und schwerer Intensität werden wie folgt beurteilt:

  • Haarkratzer
    Erlaubt, solange nicht gehäuft auftretend
  • Kratzer mittlerer Intensität
    Zulässige Länge von Einzelkratzern
Tabelle 1
 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Hauptzone

15 mm

20 mm

25 mm

30 mm

Randzone

30 mm

40 mm

50 mm

60 mm

Zulässige Summe der Einzellängen bei mehreren Kratzern:

Tabelle 2
 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Hauptzone

45 mm

60 mm

75 mm

90 mm

Randzone

90 mm

120 mm

150 mm

180 mm

  • Kratzer schwerer Intensität
    Zulässige Länge von Einzelkratzern:
Tabelle 3
 

Bis 2,5 m2

Bis 5 m2

Bis 10 m2

> 10 m2

Hauptzone

25 mm

25 mm

25 mm

25 mm

Randzone

35 mm

35 mm

35 mm

35 mm

Zulässige Summe der Einzellängen bei mehreren Kratzern:

Tabelle 4
 

Bis 2,5 m2

Bis 5 m2

Bis 10 m2

> 10 m2

Hauptzone

25 mm

50 mm

75 mm

100 mm

Randzone

35 mm

70 mm

105 mm

140 mm

  • Bei Kratzern in der Haupt- und Randzone (gesamte sichtbare Glasfläche) wird jede Zone einzeln mit den zulässigen Erscheinungen beurteilt.
  • Bei mehreren Kratzern unterschiedlicher Intensität gelten zur Beurteilung:
    • bei Kratzern mit vorwiegend mittlerer Intensität die Tabellen 1 und 2 sowie die erste Spalte bis "2,5 m2 " der Tabellen 3 und 4
    • bei Kratzern mit vorwiegend schwerer Intensität die Tabellen 3 und 4 sowie die erste Spalte "Kategorie I" der Tabellen 1 und 2.

Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken, etc.

Nachfolgend sind die maximalen punktförmigen Erscheinungen je nach Durchmesser und Kategorie (nach Kapitel Zulässige Erscheinungen Haupt- und Randzone) des Glases aufgeführt:

*Anhäufungen sind nicht zugelassen. Eine Anhäufung sind vier oder mehr Erscheinungen innerhalb einer Kreisfläche mit Ø 20 cm. Diagramm in SIGAB 006 Seite 52 und 53 ersichtlich.

  • Bei punktförmigen Erscheinungen in der Haupt- und Randzone (gesamte sichtbare Glasfläche) wird jede Zone einzeln bezüglich zulässiger Erscheinungen beurteilt.
  • Bei übergrossen Scheiben mit mindestens einer Kantenlange über 5 m ist eine einzelne undurchsichtige Erscheinung bis Ø 3 mm in der Hauptzone zulässig.
  • Eine verzerrte Durchsicht (Störfeld oder Hof) um einen punktförmigen Einschluss bis Ø 3 mm ist zulässig.
  • Bei ovalen 0Erscheinungen wird ein mittlerer Durchmesser bestimmt und mit den Vorgaben in dieser Richtlinie verglichen.

VSG-Folien

Der Farbeindruck kann sich bei Klar-, Matt- und Farbfolien durch die Einwirkung von Strahlung (UV-Strahlung) mit der Zeit ändern. Das kann bei Ersatzgläsern dazu führen, dass Farbunterschiede sichtbar werden, die aber zulässig sind. Ausserdem können von einer Produktionscharge zur anderen Farbunterschiede auftreten.

Delaminationen

Jedwede Ausführung von ungeschützten, nicht eingefassten Kanten kann bei VSG-Scheiben aufgrund des zeitlich verzögerten Eindringens von Feuchte über die Glaskante in die PVB-Zwischenfolie unter Umständen zu optischen Beeinträchtigungen führen (u. a. Trübung und Blasenbildung). Dieses kann auch durch hohe Luftfeuchtigkeit in Kombination mit hohen Temperaturen und erhöhtem Salzgehalt (z. B. in Meeresnähe o. ä.) vorkommen. Diese Phänomene sind nicht zwangsläufig als sicherheitsrelevant einzustufen bzw. führen bei liniengelagerten VSG-Scheiben zu keinen tragsicherheitsgefährdenden Konsequenzen. Dennoch wird allgemein von frei bewitterten VSG-Kanten in vertikalen und horizontalen VSG-Anwendungen abgeraten. Bei Verklebung und Abdeckung von Kanten ist auf Materialverträglichkeit von Klebemittel mit der VSG-Folie zu achten. Delaminationen (z. B. Trübung bzw. Blasenbildung) stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Zusätzliche Anforderungen bei thermisch behandelten Gläsern

Für Einscheibensicherheitsglas (ESG) und teilvorgespanntes Glas (TVG) sowie Verbundglas (VG) und Verbundsicherheitsglas (VSG) aus ESG und/oder TVG gilt: Die örtliche Verwerfung auf der Glasfläche – ausser bei ESG aus Ornamentglas und TVG aus Ornamentglas – darf 0,3 mm bezogen auf eine Mess-Strecke von 300 mm nicht überschreiten.

Die generelle Verwerfung bezogen auf die gesamte Glaskantenlänge – ausser bei ESG aus Ornamentglas und TVG aus Ornamentglas – darf nicht grösser als 3 mm pro 1000 mm Glaskantenlänge sein. Bei quadratischen Formaten und annähernd quadratischen Formaten (bis 1:1,5) sowie bei Einzelscheiben mit einer Nenndicke < 6 mm können grössere Verwerfungen auftreten.

Für geklebte Glaskonstruktionen sind in der Regel höhere Anforderungen erforderlich, um die Vorgaben der Zulassung bezüglich Geometrie der Klebefuge einhalten zu können.

1) Grundlage SIGAB 006

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